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1. Wo liegt denn der genaue Unterschied zwischen Erben und Schenken?

Der Unterschied liegt darin, dass ein Erbe erst dann angetreten werden kann, wenn dem ein Todesfall vorausgeht und ein Erbgut vorhanden ist. Hier kann es vorkommen, dass aufgrund der überschrittenen Freibeträge nochmals Erbschaftssteuer fällig wird. Beim Schenken ist es so, dass der Verschenker zu Lebzeiten bis zur Höhe des entsprechenden Freibetrags steuerfrei verschenken kann. Dies kann er alle 10 Jahre aufs Neue nutzen, somit kann schon zu Lebzeiten dafür gesorgt werden, dass die Erben keine oder nur geringe Erbschaftssteuer zu entrichten haben.


2. Wieviel darf ich denn vererben, wie hoch ist der Freibetrag?

Die Höhe des Freibetrags hängt im Wesentlichen vom Grad der Verwandtschaft zwischen Schenker und Beschenktem ab.

Ehepartner/Partner eingetragener Lebensgemeinschaften:
Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft werden steuerlich gleichgestellt und haben einen Freibetrag in Höhe von 500.000 €. Außerdem werden Sie der Schenkungssteuerklasse I zugeordnet.

Kinder/Stiefkinder/Adoptivkinder/Enkel verstorbener Eltern:
Kinder und Enkel verstorbener Eltern haben einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € und sind der günstigen Schenkungssteuerklasse I zugeordnet.

Enkel/Urenkel:
Enkel deren Eltern noch leben und Urenkel erhalten einen Freibetrag von 200.000 € und werden ebenfalls der Schenkungssteuerklasse I zugeordnet.

Eltern/Großeltern/Geschwister und weitere Verwandte:
Will der Schenker an diesen Personenkreis oder an Neffen, Nichten etwas verschenken, so ist der Freibetrag deutlich geringer und auf 20.000 € festgesetzt. Übersteigt die Schenkung diesen Freibetrag, so ist die Summe über dem Freibetrag in der Schenkungssteuerklasse II zu versteuern.

Verlobte/nicht eingetragene Lebensgefährten und alle Übrigen:
Hier gilt ebenfalls der Freibetrag in Höhe von 20.000 €, allerdings ist dieser Personenkreis der ungünstigsten Schenkungssteuerklasse III zugeordnet.


3. Wie verhält es sich mit Schenkungen von Immobilien?

Bei Schenkungen von Immobilien gelten die gleichen Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad festgelegt sind. Eine Ausnahme gibt es bei Schenkungen von Immobilien zwischen Ehepartner. Die Übertragung einer eigengenutzten Immobilie an den Ehepartner ist immer steuerfrei in unbegrenzter Höhe.


4. Wie hoch ist denn die Erbschaftssteuer?

Dies hängt von der Höhe der Erbschaft, dem Verwandtschaftsgrad und somit vom entsprechenden Freibetrag und der damit verbundenen Schenkungssteuerklasse ab.

Steuersätze beim Erben und Schenken

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs in Euro
Steuersatz in % bei Steuerklasse 1 Steuersatz in % bei Steuerklasse 2 Steuersatz in % bei Steuerklasse 3
Bis 75.000 7 15 30
Bis 300.000 11 20 30
Bis 600.000 15 25 30
Bis 6 Millionen 19 30 30
Bis 13 Millionen 23 35 50
Bis 26 Millionen 27 40 50
Über 26 Millionen 30 43 50

 

Beispiel:

Ihr Kind erbt 500.000 € von Ihnen, abzüglich des Freibetrags von 400.000 € verbleiben 100.000 € für die Erbschaftssteuer anfallen.
75.000 € mit 7 % = 5.250 €
25000 € mit 11 % = 2.750 €.
Somit würden auf die 100.000 € über dem Freibetrag eine Erbschaftssteuer in Höhe von 8.000 € Fällig.


5. Wie oft kann ich denn die Schenkung nutzen?

Eine Schenkung kann alle 10 Jahre erfolgen. In diesem Zeitraum kann der jeweilige, dem Verwandtschaftsgrad entsprechende Freibetrag steuerfrei verschenkt werden. Bei entsprechender Nutzung dieser Schenkungen können beträchtliche Vermögen erbschaftssteuerfrei übertragen werden.
Generell sollten Sie hierbei immer einen Fachmann zu Rate ziehen.


6. Kann ich meine Schenkung wieder rückgängig machen?

Eigentlich heißt es ja: „ Geschenkt ist geschenkt“.
Das muss aber nicht zwingend gelten, es gibt verschiedene Umstände, wo ein Schenkungsvertrag widerrufen werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Schenkung an einen bestimmten Zweck gebunden war und dieser Zweck nicht erfüllt worden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschenkte auch von der Zweckbindung informiert war. Generell sollten Sie sich eine Schenkung im Vorfeld genau überlegen, weil eine Rückforderung einer Schenkung zwingend den Expertenrat eines Rechtsanwalts erfordert.


7. Was passiert, wenn der Schenker verstirbt und die 10 Jahresfrist noch nicht um ist?

Verstirbt der Schenker vor Ablauf der 10 Jahresfrist, so wird die Schenkung dem Erbe hinzugerechnet und je nach Verwandtschaftsgrad und entsprechendem Freibetrag Erbschaftssteuer fällig.